§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der NoiseGate Eventtechnik GmbH (nachfolgend als Vermieter bezeichnet) und einem Kunden (nachfolgend als Mieter bezeichnet). Der Mieter bestätigt gleichsam mit der Auftragserteilung von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese vollinhaltich an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsabschluss / Angebot
Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Nimmt der Mieter das unverbindliche Angebot des Vermieters an, kommt ein rechtswirksamer Mietvertrag erst mit der schriftlichen Rückbestätigung des Vermieters zustande. Bis zur schriftlichen Rückbestätigung des Vermieters kann der Vermieter eingehende Aufträge auch ohne Angabe von Gründen ablehnen, wobei in diesem Fall jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den Veranstaltungsort bekannt zu geben sowie einen amtlichen Lichtbildausweis/Firmenbuchauszug vorzulegen, welchem die Wohnanschrift/Firmensitz des Mieters entnommen werden kann.

§ 3 Vertragsrücktritt / Storno
Der Mieter hat das Recht vom Mietvertrag schriftlich zurück zu treten. Tritt der Mieter innerhalb von 8 Tagen vor Vertrags- bzw. Veranstaltungsbeginn zurück, so ist – vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes – eine Stornogebühr in der Höhe von 100% der Mietpreissumme als Schadenersatz zu bezahlen, Als Zeitpunkt zählt der Zugang des Stornoschreibens beim Vermieter. Gleiches gilt, wenn die Vermieterin vom Vertrag zurücktritt, weil der Mieter seine (Mitwirkungs-)Verpflichtungen wie beispielsweise die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, Bekanntgabe des Veranstaltungsortes, etc. nicht erfüllt.

§ 4 Mietgegenstand
Mietgegenstand sind ausschließlich die im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgeräte. Allfällige erforderliche urheberrechtliche Genehmigungen, Frequenzzuteilungen sowie sonstige inhaltlich erforderliche Bewilligungen sind nicht von den jeweiligen Mietgegenständen umfasst. Der Vermieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, Mietgegenstände durch funktionsgleiche und gleichartige andere Geräte zu ersetzten bzw zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Mietdauer
Die Mietdauer beträgt – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist – mindestens einen Tag (24 Stunden), wobei angebrochene Tage als volle Tage verrechnet werden. Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung/Auslieferung vom Unternehmenssitz des Vermieters und endet mit dem Tag der Rückstellung an den Unternehmenssitz des Vermieters. Die Abholung und Rückstellung haben während der Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr vom Mieter an den Vermieter zurückzustellen. Wird der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, wird für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der Tagesmietpreis in Rechnung gestellt. Darüber hinaus haftet der Mieter neben den durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schaden einschließlich des dadurch entgangenen Gewinnes auch für dadurch anfallende zusätzliche Kosten wie z.B. die Beischaffung einer Ersatzanlage für allfällige Nachmieter in voller Höhe.

§ 6 Mietpreis / Zahlungsbedingungen / Kaution
Alle Mietpreise im Sinne der aktuellen Mietpreisliste sind Tagesmietpreise und verstehen sich netto sowie ab Unternehmenssitz der Vermieterin. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Es steht dem Vermieter frei eine Vorauszahlung bereits bei Vertragsabschluss zu verlangen oder Teilrechnungen während der Mietdauer zu legen. Darüber hinaus ist der Vermieter auch berechtigt, eine Kaution in der Höhe des Waren-Neuwertes zu verlangen, welche bar zu hinterlegen ist. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu verrechnen. Die Kosten für die Einbringlichmachung der Zahlung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen, wobei für jede Zahlungsaufforderung ein Betrag von pauschal € 10,00 verrechnet wird. Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht und berechtigt zum sofortigen Rücktritt gemäß § 1118 AGB. Weiters darf der Vermieter die weitere Nutzung der Mietgegenstände untersagen und deren sofortige Rückgabe verlangen.

§ 7 Übernahme von Mietgegenständen
Der Mieter hat das Recht sich vor der Abholung der Mietgegenstände von der Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überzeugen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter diesen unmittelbar anzuzeigen, andernfalls gelten die Mietgegenstände mit Unterfertigung der Empfangsbestätigung als mängelfrei übernommen.

§ 8 Lieferung / Transport
Sofern nichts andres vereinbart worden ist, ist die Lieferung von Mietgegenständen, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an den Unternehmenssitz des Vermieters im Mietpreis nicht inkludiert und ist somit vom Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst durchzuführen. Beauftragt der Mieter den Vermieter mit der Lieferung der Mietgegenstände, der Aufstellung vor Ort und dem Abbau und der Rücklieferung an den Unternehmenssitz der Vermieterin mittels eines zusätzlichen schriftlichen Auftrages, so werden diese Leistungen nach vereinbarten Stundensätzen gesondert verrechnet. Die Abrechnung des Transportes erfolgt über die tatsächlich gefahrenen Kilometer unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes, wobei Mautkosten sowie sonstige Gebühren für Fähren, etc. gesondert verrechnet werden. Ab einer Fahrstrecke von über 500 km wird vom Vermieter automatisch ein zweiter Fahrer eingesetzt und zusätzlich mit EUR 250,00 pro Tag zuzüglich 20% USt verrechnet. Genehmigungen (Wochenendfahrverbote, Nachtfahrverbote, etc.) müssen vom Mieter eingeholt und rechtzeitig vor Fahrantritt an den Vermieter übermittelt werden. Kosten für die Abwicklung des Carnet ATA (Schweiz) inkl. Vorabfertigung werden pauschal mit EUR 1.200,00 zuzüglich 20% USt verrechnet. Der Mieter verpflichtet sich am Veranstaltungsort für eine geeignete Parkmöglichkeit ebenso Sorge zu tragen wie etwaig notwendige Sonderfahrgenehmigungen zum und vom Veranstaltungsort fristgerecht einzuholen. Sollten dem Vermieter durch Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Mieter irgendwelche Kosten entstehen, werden diese dem Mieter weiterverrechnet.
Für die Lieferung der Mietgegenstände, die Aufstellung vor Ort und den Abbau und die Rücklieferung an den Unternehmenssitz des Vermieters stellt der Vermieter die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Anzahl von Technikern zur Verfügung. Der Mieter hat dem Vermieter zudem am Veranstaltungsort einen Haustechniker zur Verfügung zu stellen, welcher mit dem internen Stromnetz des Veranstaltungsortes vertraut ist und den Technikern des Vermieters rund um die Uhr während des Auf- und Abbaus der Mietgegenstände zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter eine je noch Arbeitsaufwand gesondert zwischen dem Mieter und dem Vermieter zu vereinbarende Anzahl von professionellen Auf- und Abbauhelfern (Rigg, Ton, Licht und Videotechnik) zur Verfügung zu stellen, welche den Technikern des Vermieters vom Beginn der Entladung der Mietgegenstände bis Fertigstellung sowie vom Beginn des Abbaus der Mietgegenstände bis Verladung zur Verfügung stehen. Für jeden vereinbarten aber nicht erschienen oder nicht einsatzfähigen Auf- und Abbauhelfer wird dem Mieter vom Vermieter zusätzlich Betrag von EUR 280,00/Tag zuzüglich 20% USt in Rechnung gestellt. Der Mieter hat die Techniker des Vermieters ab dem Zeitpunkt der Ankunft am Veranstaltungsort bis zum Zeitpunkt der Abfahrt vom Veranstaltungsort der Crew des Veranstaltungsortes im Hinblick auf das Catering und den Zugang zu Sanitär/Ruheräumen gleichzustellen und sohin dafür Sorge zu tragen, dass diese genügend Getränke/Imbisse sowie täglich eine warme Mahlzeit auf Kosten des Mieters erhalten. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale von EUR 26,20 zuzüglich 20% USt pro Person und Tag verrechnet. Sofern eine Übernachtung der Techniker des Vermieters erforderlich ist, hat der Mieter für eine adäquate Nächtigungsmöglichkeit (Einzelzimmer) inkl. Frühstück für den erforderlichen vereinbarten Zeitraum auf dessen Kosten Sorge zu tragen. Sofern vom Mieter neben den Mietgegenständen auch die Mitfuhr von betriebsfremdem Equipment (z.B.Bandequipment, Backline, etc.) gewünscht wird, übernimmt der Vermieter für eine allfällige Beschädigung dieses Equipment keine Haftung. Für allfällige dem Mieter entstandene Kosten oder Ausfälle, welche durch ein verspätetes Ankommen der Mietgegenstände infolge höherer Gewalt (z.B. Stau, Unwetter, Schneefall, Unfall, etc.) entstanden sind, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die Kosten des mitgeführten Equipments des Mieters hat dieser alleine zu tragen.

§ 9 Sorgfaltspflicht / Haftung
Die Mietgegenstände sind vom Mieter sorgfältig zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Der Mieter haftet für jedwede Beschädigung sowie für den Verlust von Mietgegenständen vom Zeitpunkt der Abholung bis zur Rückstellung (Mietdauer) und zwar unabhängig davon, ob den Mieter daran ein Verschulden trifft. Wurde der Vermieter mit der Lieferung, Aufstellung, Abbau und Rücklieferung der Mietgegenstände zusätzlich beauftragt, wird damit keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Die Mietgegenstände werden durch den Vermieter nach der Rücknahme auf deren Funktionstüchtigkeit überprüft, wofür diesem eine Frist von 14 Tagen zusteht. Demnach bestätigt der Vermieter bei der Rückgabe lediglich die Vollständigkeit und nicht den einwandfreien Zustand der Mietgegenstände. Sollten Mängel innerhalb der 14-tägigen Prüfungsfrist festgestellt werden, haftet der Mieter für die Kosten für Reparaturen inklusive Materialbeschaffung und den dadurch entstandenen Verdienstentgang bzw. für dadurch anfallende zusätzliche Kosten wie z.B. die Beischaffung einer Ersatzanlage für allfällige Nachmieter. Bei Totalschäden oder Verlust hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zuzüglich der Beschaffungskosten zu ersetzen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für allfällige durch die Mietgegenstände entstandenen Sach-, Personen- oder Vermögensschäden sowie Folgeschäden auch gegenüber Dritten. Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietgegenstände ohne Zustimmung des Vermieters weiterzuvermieten, zu zerlegen, zu verändern, umzugestalten, zu justieren, zu verschmutzen sowie die Kennnummern bzw Firmenzeichen/logos zu entfernen, abzudecken oder zu beschädigen. Die Haftungsansprüche des Mieters sind mit dem Mietentgelt bzw dem Werklohn, welche der Vermieter berechtigt ist zu verrechnen, begrenzt.

§ 10 Versicherung
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände gegen Elementar- und Vandalschäden sowie gegen Einbruch- und Diebstahlschäden zu versichern. Über Verlangen des Vermieters ist der Abschluss und Bestand einer solchen Versicherung nachzuweisen, widrigenfalls der Vermieter zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt ist.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt

§ 12 Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
Für allfällige Streitigkeiten gelangt ausdrücklich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht Weiz.